Gesetzeslage

Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland verständlich erklärt

Stand: August 2026 – basierend auf dem Konsumcannabisgesetz


Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es ist Teil des größeren Cannabisgesetzes (CanG) und regelt den Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken. Medizinisches Cannabis fällt unter ein eigenes Gesetz (MedCanG) und wird hier nur am Rande erwähnt. Das KCanG hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen und erlaubt Erwachsenen unter klaren Bedingungen Besitz, privaten Anbau und den Bezug über sogenannte Anbauvereinigungen. Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, bleibt verboten (§ 2 KCanG).Das Gesetz gilt bundesweit einheitlich. Es wird laufend evaluiert (§ 43 KCanG); Zwischenberichte liegen bereits vor, die abschließende Bewertung soll 2028 erfolgen. Die folgenden Erklärungen sind für Laien formuliert und orientieren sich am Gesetzestext sowie der bisherigen Rechtsprechung.1. Wer darf was besitzen?Erwachsene (ab 18 Jahren) dürfen Cannabis zum Eigenkonsum besitzen (§ 3 KCanG):

  • In der Öffentlichkeit (außerhalb der Wohnung): bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis (bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen von Blüten, blütennahen Blättern oder anderem Pflanzenmaterial).
  • Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (also zu Hause): bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis.

Zusätzlich dürfen lebende Pflanzen im Rahmen des Eigenanbaus vorhanden sein (dazu gleich). Überschreitungen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sein (§ 34 KCanG). Minderjährige dürfen weiterhin nichts besitzen.2. Privater Eigenanbau („Homegrow“)Das Herzstück für viele: Erwachsene dürfen zu Hause Cannabis anbauen (§ 9 KCanG).

  • Maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig pro Person.
  • Nur am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Ausschließlich zum Eigenkonsum – Weitergabe an Dritte ist verboten.
  • Die Grenze gilt pro Person, nicht pro Haushalt. In einer WG mit mehreren Erwachsenen dürfen entsprechend mehr Pflanzen stehen, sofern klar zuordenbar ist, wem welche gehören.

Schutzpflicht (§ 10 KCanG): Pflanzen, Ernte und Vermehrungsmaterial müssen durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter – vor allem Kinder und Jugendliche – geschützt werden (z. B. abschließbare Räume oder Zelte). Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Minderjährige im Haushalt leben.Die Ernte darf die 50-Gramm-Grenze zu Hause nicht dauerhaft überschreiten. Überschuss muss vernichtet werden. Der Anbau darf nicht gewerblich sein.3. Stecklinge, Samen und Vermehrungsmaterial – die wichtige AbgrenzungHier wird es technisch, aber entscheidend (§ 1 Nr. 6–8 KCanG):

  • Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) gilt nicht als Cannabis und fällt daher nicht unter die Besitz- und Anbaugrenzen.
  • Stecklinge sind gesetzlich definiert als Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Anzucht bestimmt sind.
  • Sobald ein Steckling bewurzelt und in Substrat oder Nährlösung eingepflanzt ist, wird er zum „Setzling“ und zählt als vollwertige Cannabispflanze. Er geht dann auf die Drei-Pflanzen-Grenze.

Das haben Gerichte (u. a. BayObLG 2026, VG Köln 2025/2026) klar bestätigt. Unbewurzelte Stecklinge oder Samen sind also noch Vermehrungsmaterial. Gewerblicher Handel mit bewurzelten Jungpflanzen ist verboten. Samen dürfen aus anderen EU-Staaten eingeführt werden (§ 4 KCanG).4. Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs)Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Erwachsene Mitglied in nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen werden (Kapitel 4 KCanG, §§ 11 ff.).

  • Die Vereine brauchen eine behördliche Erlaubnis (§ 11 KCanG).
  • Maximal 500 Mitglieder.
  • Mitglieder müssen aktiv mitwirken.
  • Weitergabe nur innerhalb des befriedeten Besitztums und nur an Mitglieder zum Eigenkonsum (§ 19 KCanG):
    • Ab 21 Jahren: max. 25 g pro Tag / 50 g pro Monat.
    • 18–20 Jahre (Heranwachsende): max. 25 g pro Tag / 30 g pro Monat und max. 10 % THC.
  • Zusätzlich dürfen sie Vermehrungsmaterial weitergeben: max. 7 Samen oder 5 Stecklinge (oder gemischt insgesamt 5) pro Monat und Person (§ 20 KCanG).
  • Strenge Sicherheits-, Qualitäts- und Jugendschutzauflagen.
  • Versand und Lieferung sind verboten.

5. Wo und wann darf man konsumieren?Der Konsum ist an vielen Orten eingeschränkt (§ 5 KCanG):

  • Verboten in Sichtweite (unter 100 m) von Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.
  • In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
  • In Anwesenheit von Minderjährigen.
  • In und in Sichtweite von Anbauvereinigungen.

Werbung und Sponsoring für Cannabis sind grundsätzlich verboten (§ 6 KCanG).6. Was bleibt verboten und welche Strafen drohen?Grundsätzlich verboten sind (§ 2 KCanG): Besitz über die Grenzen hinaus, Anbau von mehr als drei Pflanzen, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Weitergabe außerhalb der erlaubten Wege, Herstellung usw.Strafvorschriften stehen in § 34 KCanG. Typische Folgen:

  • Überschreitung der Besitz- oder Pflanzengrenzen kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedeuten (in schweren Fällen höher).
  • Besonders schwere Fälle (z. B. gewerbsmäßig, nicht geringe Menge, Beteiligung von Minderjährigen) werden härter bestraft.
  • Viele Verstöße können auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

7. Besonderheiten in Baden-Württemberg („Schwabenland“)Die Bundesregeln gelten unverändert. Es gibt jedoch landesspezifische Zuständigkeiten (KCanG-AVO BW):

  • Erlaubnisbehörde für Anbauvereinigungen: Regierungspräsidium Freiburg.
  • Überwachungsbehörde: Regierungspräsidium Tübingen.
  • Die Zahl der Clubs ist pro Kreis/kreisfreie Stadt auf maximal eine pro 6.000 Einwohner begrenzt.

In der Praxis wird der Jugendschutz und die Einhaltung der Sicherheitsauflagen relativ streng kontrolliert. Outdoor-Anbau auf Balkonen oder in Gärten kann bei Sichtbarkeit oder Geruchsbelästigung eher zu Beanstandungen führen. Grundsätzlich gelten aber dieselben Mengen und Pflanzengrenzen wie im restlichen Bundesgebiet.8. Kurzer Hinweis zu medizinischem CannabisMedizinisches Cannabis unterliegt dem MedCanG und ist weiterhin verschreibungspflichtig. Es darf nicht mit Genusscannabis vermischt werden. Die Regeln für Besitz und Anbau von Konsumcannabis gelten nicht automatisch für medizinische Präparate.Wichtiger Abschluss-Hinweis
Dieser Artikel fasst die Gesetzeslage so verständlich wie möglich zusammen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtsprechung zu Details (z. B. genaue Abgrenzung Steckling/Setzling oder Zählung von Jungpflanzen) entwickelt sich weiter. Bei Unsicherheiten lohnt ein Blick in den aktuellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (KCanG) oder die Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt. Die Regeln können sich durch Evaluationen oder politische Beschlüsse noch ändern.

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